Letzte Aktualisierung:               02.04.2024 ,18082

 

 

Satzung des Vereins

Oberpfälzer Volksliedkreis Schwandorf

 

§ 1

 

Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Oberpfälzer Volksliedkreis Schwandorf“, Sitz Schwandorf (abgekürzt: OVK Schwandorf). Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Eintragung in das Vereinsregister ist nicht vorgesehen.

 

 

§ 2

 

Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Dokumentation, Förderung und Pflege der Volksmusik und angrenzender Gebiete in den Bereichen instrumentale Volksmusik, Volkslied, Volkstanz, Mundart und Tracht.

 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Verbreitung der instrumentalen Volksmusik, des Liedgutes und des Volkstanzes der Oberpfalz und angrenzender Gebiete in Lehrgängen und Kursen, Sänger- und Musikantentreffen, Volkstanztreffen und öffentlichen Aufführungen.

 

(3) Der Verein arbeitet mit Institutionen und Verbänden der Heimat-und Volksmusikpflege sowie der Volksmusikforschung zusammen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Büroauslagen, Noten, Porto, Telefon u.a.

 

 

§ 3

 

Mitglieder

 

(1) Einzelpersonen sowie Mitglieder von Musizier-, Gesangs-, Tanzgruppen und Vereinen, können Mitglied im Oberpfälzer Volksliedkreis Schwandorf werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.

 

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

(5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

(6) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 4

 

Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die ordentliche Mitgliederversammlung festsetzt. Der Jahresbeitrag bezieht sich stets auf jedes einzelne Mitglied.

 

 

§ 5

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. Der Vorstand (gem. § 6),

2. der Vereinsausschuss (gem. § 10),

3. die ordentliche Mitgliederversammlung (gem. § 11),

4. die Kassenprüfer (gem. § 9 Abs. 3).

 

 

§ 6

 

Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassier,

d) dem Schriftführer.

 

(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

(3) Die Wahlen zum 1. Vorsitzenden und zum 2. Vorsitzenden erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch Handaufheben, sofern kein Mitglied der Versammlung eine geheime Abstimmung beantragt.

 

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

 

 

 

§ 7

 

Zuständigkeit des Vorstands

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f) Führen der Mitgliederliste
h) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

 

(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach außen (§ 26, Abs. 2 BGB) obliegt dem

a) ersten Vorsitzenden oder

b) dem zweiten Vorsitzenden.

Beide Personen leiten ferner die gesamten laufenden Geschäfte und sorgen für die Einhaltung und Förderung des Vereinszwecks in der gesamten Vereinsarbeit. Sie berufen den Vorstand und den Vereinsausschuss nach Bedarf zu Sitzungen und Versammlungen ein und führen darin den Vorsitz.

 

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500 EUR belasten, ist
sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 EUR belasten, und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.

 

 

§ 8

 

Sitzung des Vorstands

 

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(3) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

 

§ 9

 

Kassenführung

 

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen aufgebracht.

 

(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen über 500,00 EUR dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden geleistet werden.

 

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Die Jahresrechnung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 10

 

Vereinsausschuss

 

(1) Dem Vereinsausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstands,
b) bis zu fünf Beisitzer, die vom Vorstand mit besonderen Aufgaben (z.B. Volkslied, instrumentale Volksmusik, Volkstanz, Nachwuchspflege, Mundart, Volkskunde, Brauchtum oder Gebietsbe-treuung u. a.) beauftragt werden können.

 

(2) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Für die Einberufung und die Beschluss-fassung gilt § 7 entsprechend.

 

 

§ 11

 

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im 1. Vierteljahr des folgenden
Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

 

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. Mitglieder dürfen auch per E-mail eingeladen werden, wenn sie hierfür eine schriftliche Erklärung abgeben.

 

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,

b) die Entlastung des Vorstands,

c) die Neuwahl des Vorstands,

d) die Wahl von bis zu fünf Ausschussmitgliedern,

e) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

g) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,

h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitglieder,

i) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluss,

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

(4 ) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

 

 

§ 12

 

Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen worden ist. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.

 

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, der die Versammlung leitet.

 

(4) Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

(5) Über den Verlauf der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

 

§ 13

 

Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln der §§ 11 und 12 beschlossen werden, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

Die Auflösungsversammlung entscheidet, wem das Vereinsvermögen zugeführt werden soll.

 

 

§ 15

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2013 in Schwarzenfeld mit der notwendigen Stimmenmehrheit beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.

 

 

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